Der Verkehrsunfall mit Auslandsbezug

Verkehrsrecht

Sicherlich hat der ein oder andere Leser dieses Artikels die Erfahrung bereits gemacht.

Die zunehmende Mobilität unserer Gesellschaft und der grenzüberschreitende Verkehr führt gerade in grenznahen Gebieten verhältnismäßig häufig zu Unfallkonstellationen mit Auslandsbezug. Gemeinhin denkt man hierbei vorrangig an einen Unfall zwischen zwei Fahrzeugen. Gemeint sind allerdings auch jegliche Unfälle als Motorradfahrer, Radfahrer oder aber auch Fußgänger im Straßenverkehr.
Nicht zuletzt die boomende Branche und in die Höhe schießende Zahlen beim Verkauf von E-Bikes, welche mittlerweile nicht mehr nur noch von der „älteren Generation“ gerne gefahren werden, führen zu verkehrsspezifischen Problemen.

Zunächst gilt es bei einem Unfall mit Auslandsbezug zu differenzieren, in welcher Konstellation sich der Unfall ereignet hat. Hat sich der Unfall im Ausland mit einem Inländer oder im Inland mit einem Ausländer oder zwischen Inländern im Ausland zugetragen? Dabei bringt gerade die Konstellation eines Unfalls eines Inländers mit einem Ausländer im Ausland rechtliche Besonderheiten mit sich, welche einer eingehenden Beratung und Aufklärung bedürfen, denn der Geschädigte muss je nach Unfallland schadensrechtliche Einbußen im Vergleich zum deutschen Recht akzeptieren.

Dabei stellen sich zunächst nur vermeintlich lapidare Fragen, wie: Wo und wem gegenüber mache ich meine Ansprüche geltend? Welches Recht gilt? Welchen Schaden bekomme ich ersetzt? Bekomme ich Schmerzensgeld? Was ist, wenn ich klagen muss?

Erleichterung schafft die geltende Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU, die Verbesserungen bei der Schadenabwicklung schafft. So ist es möglich, den inländischen Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung für den Geschädigten in Deutschland anzuschreiben, um dort Ansprüche anzumelden, auch wenn der Unfall im Ausland stattgefunden hat.

Zudem ist es möglich, dass der Geschädigte seinen sogenannten Direktanspruch gegen die Versicherung am Gerichtsstand seines Wohnsitzes geltend machen kann. D. h., ein Klageverfahren muss nicht im Ausland durchgeführt werden.

Bei einem Unfall mit einem Ausländer im Inland greift das „Grüne-Karte-System“. Auch hier können sämtliche Ansprüche im Inland geltend gemacht werden.

Gerade bei Unfällen im Ausland ist zu beachten, dass in aller Regel das Straßenverkehrsrecht des Landes Anwendung findet, in dem sich der Unfall ereignete. Das gilt sowohl für die geltenden Straßenverkehrsregeln, als auch für die zu ersetzenden Schäden. Nicht in jedem Land werden die gleichen Schäden ersetzt.

Reparatur- bzw. Totalschadenkosten werden zwar in allen europäischen Ländern übernommen, jedoch in einigen Ländern nur unter bestimmten Voraussetzungen, beispielhaft bei Vorlage einer konkreten Reparaturrechnung. Die in Deutschland bekannte „fiktive Abrechnung“ auf Basis eines Gutachtens, ist nicht in jedem Land möglich.

Auch die Kosten eines Gutachtens werden nicht in jedem Land ersetzt. Dies betrifft beispielhaft die Niederlande. Hier werden Gutachterkosten nur getragen, wenn die Erstellung eines Gutachtens erforderlich ist.

Weitere Besonderheiten sind bei der Geltendmachung einer Wertminderung, von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallschäden, Heilungskosten und Schmerzensgeld sowie Anwaltskosten zu berücksichtigen.

Insgesamt ist es daher ratsam, sich unmittelbar nach einem Unfall rechtliche Informationen einzuholen und anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um eine bestmögliche Durchsetzung eigener Ansprüche zu gewährleisten.
Auch für den ausländischen Verkehrsteilnehmer kann es sinnvoll sein, bei einem Unfall in Deutschland zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Anwalt aus dem Land des Unfallorts zu beauftragen.

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