KÜNDIGUNG

Arbeitsrecht

Die Kündigung ist ein einschneidendes Erlebnis für beide Parteien eines Arbeitsverhältnisses und wird häufig als „Ultima Ratio“ bezeichnet. Schon dies macht deutlich, dass der Ausspruch einer Kündigung wohl überlegt sein will. Erster Prüfmaßstab ist – abhängig von Betriebsgröße und Dauer des Arbeitsverhältnisses – das Kündigungsschutzgesetz, welches arbeitgeberseitige Kündigungen nur in bestimmten abschließend geregelten Fällen zulässt. Zu nennen sind hier die verhaltensbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung sowie die betriebsbedingte Kündigung.

Darüber hinaus können andere Umstände, wie etwa das Vorliegen einer Schwerbehinderung der betreffenden Person, eine Schwangerschaft der betreffenden Arbeitnehmerin, eine Betriebsratsmitgliedschaft etc. von entscheidender Bedeutung sein, da unter Umständen ein erhöhter Kündigungsschutz besteht.

Der Ausspruch einer unwirksamen Kündigung bedeutet für den Arbeitgeber häufig Unannehmlichkeiten und vor allen Dingen hohe Kosten.

Für den Arbeitnehmer bedeutet die Akzeptanz einer unwirksamen Kündigung häufig sozialrechtliche Nachteile wie etwa eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I.

Gerne prüfen wir für Sie im Einzelfall, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht. Gemeinsam kann dann eine Strategie entwickelt und das weitere Vorgehen abgestimmt werden.

Hier ist oft Eile geboten, da man als Arbeitgeber insbesondere bei Fehlverhalten eines Arbeitnehmers nicht beliebig lange bis zum Ausspruch einer Kündigung zuwarten kann. Als Arbeitnehmer ist es in der Regel nur binnen drei Wochen ab Erhalt der Kündigung möglich, gegen diese noch wirksam vorzugehen.

Wir beraten und vertreten sie gerne in allen Belangen im Zusammenhang mit der Kündigung sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Björn Schröders