TRENNUNG UND SCHEIDUNG

Familienrecht

Wann leben Ehegatten eigentlich getrennt? Das Gesetz sagt (§ 1567 Abs. 1 Satz eins BGB): „Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.“

Neben der tatsächlichen räumlichen Trennung bedarf die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft hiernach auch dem Willen zumindest eines Ehegatten nicht mehr ehelich zusammen leben zu wollen. Damit stellen zum Beispiel längere Krankenhausaufenthalte eines Ehegatten nicht automatisch ein Getrenntleben dar. Andererseits ist auch ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Hier greift das Stichwort der „Trennung von Tisch und Bett“. Soll ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung praktiziert werden, ist hierzu eine klare Vereinbarung notwendig, die auch konsequent durchgehalten werden sollte: keinen gemeinsamen Haushalt, keine wechselseitigen Versorgungsleistungen und kein gemeinsames Wirtschaften. Auch kürzere Versöhnungsversuche von bis zu maximal drei Monaten schaden dem Getrenntleben nicht.

Die Ehescheidung selbst geschieht nach deutschem Recht durch gerichtliche Entscheidung.

Für das Scheidungsverfahren besteht grundsätzlich Anwaltszwang, d. h. dass zumindest ein Anwalt benötigt wird, der den Scheidungsantrag stellt. Ein nicht anwaltlich vertretener Antragsgegner kann lediglich der Scheidung zustimmen, jedoch keine eigenen Anträge stellen. Es empfiehlt sich daher in den meisten Fällen auch für den Antragsgegner des Scheidungsverfahrens sich anwaltliche Hilfe zu holen.

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben und beide die Ehescheidung entweder beantragen oder ihr zumindest zustimmen. Spätestens nach Ablauf von drei Trennung Jahren wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Eine Scheidung bereits vor Ablauf des ersten Trennungsjahres kommt jedoch dann in Betracht, wenn eine unzumutbare Härte vorliegt. Insbesondere ist dies dann anzunehmen, wenn der Ehegatte gewalttätig geworden ist oder wenn der Ehegatte aus anderer Beziehung ein Kind erwartet.

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