VERMÖGENSAUSEINANDERSETZUNG, ZUGEWINN & VERSORGUNGSAUSGLEICH

Familienrecht

Durch Trennung und Scheidung ändern sich die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten grundsätzlich nicht. In einem ersten Schritt ist daher wichtig, dass ein Ehegatte sich zunächst einen Überblick über die wirtschaftliche Situation verschafft. Hier sind insbesondere auch die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an den vorhandenen Fahrzeugen zu klären und zu regeln. Hiernach erst sollte die Aufteilung gemeinsamer Vermögensgegenstände angegangen werden wie z.B. die Auflösung gemeinsamer Konten/Sparbücher oder Verwertung einer gemeinsamen Immobilie.

Ob über die Vermögensauseinandersetzung/Vermögensaufteilung hinaus weitere güterrechtliche Ansprüche zwischen den Eheleuten bestehen hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute leben. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, d. h. dieser Güterstand tritt mit der Heirat automatisch ein, wenn nicht durch Ehevertrag ein anderer Güterstand gewählt wurde.

Der Zugewinn eines jeden Ehegatten ist der Betrag, um den der Wert seines Endvermögens den seines Anfangsvermögens übersteigt. Stichtag für das Anfangsvermögen ist regelmäßig das Datum der Eheschließung.

Stichtag für das Endvermögen ist grundsätzlich das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen Ehegatten so ergeben sich Zugewinnausgleichsansprüche.

Insbesondere kommt jedoch auch eine umfassende Regelung aller Vermögensangelegenheiten schon vor Einleitung des Scheidungsverfahrens in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung in Betracht. Hierbei können wir Sie kompetent unterstützen.

Nicht in einen eventuellen Zugewinnausgleich fallen Anrechte der Eheleute auf Renten aus einer Alters-und Invaliditätsvorsorge. Hierzu hat der Gesetzgeber ein eigenständiges Ausgleichsinstrument geschaffen, den Versorgungsausgleich. Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich als Verbundverfahren im Scheidungsverfahren völlig unabhängig vom ehelichen Güterrecht durchgeführt. Seit der Reform (2009) haben die Eheleute jedoch auch weitergehende Möglichkeiten einvernehmliche Regelungen zum Versorgungsausgleich notariell oder bei Gericht zu treffen bzw. den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise auszuschließen.

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