MANGELHAFTE SACHE

Gewährleistung und Mängelhaftung

Ein Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Sache beim sogenannten Gefahrenübergang, d. h. in der Regel bei der Übergabe der Sache, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Da häufig eine konkrete Vereinbarung über die Beschaffenheit nicht getroffen wird, muss sich in diesem Falle die Sache zur vertragsgemäßen Verwendung oder aber jedenfalls zur gewöhnlichen Verwendung eignen. Wenn ein Mangel also später entsteht, so handelt es sich nicht um eine mangelhafte Sache im Sinne des Gewährleistungsrechts, hier kämen dann allenfalls Garantieansprüche infrage.

Problematisch ist, dass ein Käufer im Zweifel beweisen muss, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Kaufsache an ihn vorhanden war. Lediglich beim Verbrauchsgüterkauf gibt es für Mängel, welche in den ersten sechs Monaten seit Übergabe der Sache zutage treten, eine sogenannte Beweislastumkehr. Dann nämlich muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe der Sache entstanden ist. Da es hier häufig auf ein Sachverständigengutachten heraus laufen kann, kann eine rechtzeitige anwaltliche Beratung häufig viel Zeit und Geld einsparen.

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Björn Schröders