RÜCKTRITT

Gewährleistung und Mängelhaftung

Wurde erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer bzw. Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird noch heute häufig als Wandlung bezeichnet. Tatsächlich gab es im deutschen Recht bis zur Schuldrechtsmodernisierung am 1. Januar 2002 den Begriff der Wandlung. Die Wandlung wurde jedoch durch das Institut des Rücktritts ersetzt.

Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren. Der Käufer hat die Kaufsache an den Verkäufer zurückzugeben, der Besteller das Gewerk dem Werkunternehmer.

Im Gegenzuge ist der gezahlte Kaufpreis bzw. Werklohn zu erstatten. Zu beachten ist, dass für die Nutzung des Kaufgegenstandes bzw. Gewerks unter Umständen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Dies kann insbesondere bei der Rückabwicklung von Kfz-Kaufverträgen zu einer erheblichen Zahllast des Käufers führen. Diese Überlegung kann bei der Entscheidungsfindung von erheblicher Bedeutung sein.

Wir prüfen gerne, ob im Einzelfalle die Voraussetzungen eines Rücktritts vorliegen bzw. ob der Rücktritt wirksam erklärt wurde.

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Ihr Ansprechpartner:
Björn Schröders