MIETMÄNGEL

Mietrecht & WEG-Recht

Wie im Kaufrecht und Werkrecht gibt es auch im Mietrecht ein spezielles Mängelrecht. Es wird zwischen Sach- und Rechtsmängeln unterschieden. Ein Mietmangel befreit den Mieter von seiner Pflicht zur Zahlung des Mietzinses in dem Umfang, in dem der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch den Mangel gemindert wird. Dies kann bis zur Aufhebung des vertragsgemäßen Gebrauchs und damit zur Aufhebung der Mietzinszahlungspflicht führen. In der Regel wird die Miete um einen angemessenen Prozentsatz der Kaltmiete gekürzt.

Ob ein Sach- oder Rechtsmangel der Mietsache vorliegt der zur Minderung berechtigt, richtet sich in der Regel hauptsächlich nach den mietvertraglich getroffenen Vereinbarungen über den vertragsgemäßen Gebrauch. Ein Mietmangel liegt demnach dann vor, wenn die Mietwohnung oder der sonstige Mietgegenstand nicht, teilweise oder nur eingeschränkt vereinbarungsgemäß genutzt werden kann. Dies kann beispielhaft durch Schimmel- und Feuchtigkeitsbefall, eine nicht funktionierende Beheizung, aber auch durch Lärm von Mitmietern, Nachbarn oder aber sonstige funktionelle Einschränkungen der Fall sein.

Wie bereits erwähnt, sieht das Gesetz beim Vorhandensein von Mietmängeln primär ein Minderungsrecht des Mieters in angemessener Höhe vor. Die Besonderheit liegt darin, dass dieses Minderungsrecht von Gesetzes wegen eintritt. Das Minderungsrecht besteht so lange fort, bis der Mangel beseitigt ist.

Dennoch ist zu beachten, dass Mietmängel, die sich während der Mietzeit zeigen, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen sind. Des Weiteren sollte dem Vermieter eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, können zu seinen Lasten Mietminderungsrechte, Schadensersatzansprüche oder sonstige Aufwendungsersatzansprüche ausscheiden.

Neben dem Minderungsrecht kann der Mieter beim Vorhandensein eines Mietmangels darüber hinaus Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Dies gilt beispielhaft für den Fall, dass der Vermieter trotz Fristsetzung einen Mangel nicht beseitigt und die Beseitigung durch den Mieter veranlasst und gezahlt wird. Darüber hinaus kommen Schadensersatzansprüche für Gegenstände in Betracht, die aufgrund des Mietmangels beschädigt wurden.

Sollte ihre Mietwohnung oder Mietsache einen Mangel aufweisen, lassen Sie nicht zu viel Zeit verstreichen. Denn ein Streit über Mietmängel und Mietminderungen endet nicht selten mit der Kündigung, einem Rechtsstreit und mit der Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens. Eine schnelle Reaktion und guter Rat ist gefragt. Möchten wir Sie in diesem Zusammenhang beraten und vertreten.

Fragen zu Mietmängeln?
Sprechen Sie uns an.

Ihr Ansprechpartner:
Peter Krebs