MIETVERTRAG ÜBER WOHNRAUM

Mietrecht & WEG-Recht

Neben den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die für alle Mietverhältnisse gelten, gibt es spezielle Vorschriften, die ausschließlich das sogenannte Wohnraummietverhältnis betreffen. Dieses nimmt im Mietrecht einen herausragenden Stellenwert ein, da die eigene Wohnung als Bereich der Privatsphäre besonderen (grund-)rechtlichen Schutz genießt.

Ein Mietverhältnis über Wohnraum liegt vor, wenn die dem Mieter überlassenen Räume vertragsgemäß zu Wohnzwecken genutzt werden. Werden die Räumlichkeiten sowohl zu Wohnzwecken, als auch zu anderen, gewerblichen oder sonstigen Zwecken genutzt, kommt es auf den Schwerpunkt des Mietverhältnisses an.

Der Mietvertrag über Wohnraum wird in der Regel über einen unbefristeten Zeitraum abgeschlossen. Nur ausnahmsweise, beim Vorliegen berechtigter Gründe ist der Abschluss eines sogenannten Zeitmietvertrages möglich. Darüber hinaus findet man in Mietverträgen hin und wieder die Regelung, dass für einen bestimmten Zeitraum auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet wird.

Hier ist besondere Vorsicht geboten, da bei Wirksamkeit der Vertragsvereinbarung das Risiko besteht sich langfristig an ein Mietverhältnis zu binden. Sollten sich die persönlichen Lebensverhältnisse ändern und ein Auszug notwendig werden, kann ein solcher Mietvertrag zu einem bösen Erwachen führen. Nicht in jedem Fall ist jedoch eine solche Vertragsklausel wirksam.

Eine weitere Besonderheit des Wohnraummietrechts ist die Berechtigung des Vermieters eine Mietsicherheit, die sogenannte Kaution, zu verlangen. Diese darf höchstens den dreifachen Kaltmietzins betragen. Der Mieter ist jedoch berechtigt, die Kaution in 3 gleichen monatlichen Raten (zusätzlich zu Mietzins) zu zahlen. Die Kaution kann allerdings auch in Form einer Bankbürgschaft erfolgen.

Wegen des besonderen Schutzes der Mietwohnung ist es dem Vermieter nur in Ausnahmefällen möglich, von den gesetzlichen Vorschriften zulasten des Mieters abzuweichen. Bei Fragen rund um ihren Mietvertrag, ihre Mietwohnung, über die Wirksamkeit von Klauseln und sonstigen Vereinbarungen sowie die Kaution können Sie uns gerne kontaktieren.

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Peter Krebs