REISEMANGEL

Reiserecht

Welche Reiseleistungen vom Reisenden erwartet und verlangt werden können, sprich: wie die Reise auszusehen hat, ergibt sich vorrangig aus der Reisebestätigung in Zusammenschau mit dem vom Reiseveranstalter herausgegebenen Reiseprospekt. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, wann und mit welchem Transportmittel die Beförderung zum Reisezielort erfolgen soll, welche Zimmer- oder Apartmentkategorie gebucht wurde – ob mit oder ohne Meerblick, Frühstück, Halbpension oder All-Inklusiv usw. – und welche Ausstattung die Unterkunft hat.

Darüber hinaus werden im Prospekt in der Regel Angaben darüber gemacht, welchen Sterne-Standard die Unterkunft erfüllt, wie die Lage der Unterkunft ist, welche Freizeitmöglichkeiten es in der Nähe gibt und welche Zusatzleistungen in dem Hotel buchbar sind. Um die Reiseleistungen möglichst genau bestimmen zu können, ist es daher stets sinnvoll, sämtliche Reiseunterlagen und ebenso das Reiseprospekt bis zum Abschluss der Reise und zur Gewissheit, dass alles reibungslos verlaufen ist, aufzubewahren, um im Zweifelsfall Ansprüche durchsetzen zu können.

Darüber hinaus gibt es auch „Selbstverständlichkeiten“, welche die gebuchte Reise einhalten muss. Hierzu zählen beispielhaft die Vermeidung von sonstigen Sicherheitsrisiken für den Reisenden und die Sauberkeit der Unterkunft.

Stets sind zusätzlich jedoch die Gegebenheiten und Standards am Reisezielort zu berücksichtigen. Das Vorkommen von Insekten in der Unterkunft oder aber der Gecko an der Wand, werden in südeuropäischen Gefilden oder tropischen Gebieten eher zu tolerieren sein, als im Norden Deutschlands.

Weicht die tatsächliche Reiseleistung von der gebuchten Reiseleistung ganz oder teilweise ab, könnte ein Reisemangel vorliegen, der zu einer Minderung des Reisepreises oder einer Kündigung des Reisevertrags berechtigen könnte. In dem Zusammenhang ist es von besonderer Wichtigkeit, den Reisemangel ausführlich durch Bild-, Video- und Tonaufnahmen zu dokumentieren und möglichst Zeugen hinzuzuziehen sowie Adressanschriften zu notieren, um anschließend den Mangel beweisen zu können. Von genauso großer Wichtigkeit ist es, den Mangel unverzüglich, wenn möglich noch am gleichen Tage, der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter zu melden, Abhilfe zu verlangen und den Mangel dokumentieren zu lassen. In der Regel gibt es hierfür in den örtlichen Unterkünften Mängelformulare, die vom Reiseleiter bereitgestellt werden und von den Reisenden ausgefüllt werden können. Nur in Ausnahmefällen können auch ohne Fristsetzung eine Minderung oder Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden.

Erst ab der ordnungsgemäßen Meldung des Reisemangels und der Stellung eines Abhilfeverlangens stehen dem Reisenden Minderungsansprüche und sonstige Schadensersatzansprüche zu.

Die Stellung des Abhilfeverlangens beispielhaft gegenüber dem Reisebüro oder an der Hotelrezeption ist nicht ausreichend. Ansprüche aufgrund von Reisemängeln müssen zwingend innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Ansonsten verjähren Minderung und Schadensersatzansprüche. Sollten Sie, auch während ihres Urlaubsaufenthaltes, Fragen hierzu haben, helfen wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche weiter.

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Ihr Ansprechpartner:
Peter Krebs