Strafrecht? Alles nur Verbrecher!

Strafrecht

Das Strafrecht kennen viele von uns glücklicherweise nur aus Spielfilmen und die anwaltliche Tätigkeit im Strafrecht wird auch häufig mit dem Begriff des Verbrechens oder des Verbrechers in Verbindung gebracht. „Als Otto-Normal-Verbraucher hat man doch mit sowas nichts zu tun!“ hört man oft. Dies ist in der Regel zutreffend, gerade der Begriff des „Otto-Normal-Verbrauchers“ erinnert jedoch zwangsläufig an die Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen und gerade hier kann jede und jeder von uns plötzlich im Alltag mit strafrechtlichen Tatbeständen in Berührung kommen.

Nicht selten wird bei einem Unfall mit Personenschaden wegen fahrlässiger Körperverletzung oder schlimmstenfalls fahrlässiger Tötung ermittelt. Von der Situation alleine schon überfordert, stößt man insbesondere dann an Grenzen, wenn man vor der Entscheidung steht gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder sonstigen Behörden eine Aussage zu tätigen oder eben nicht. Zwar muss man sich als Beschuldigter niemals selbst belasten, auch hier kann jedoch eine gezielte und frühe Einlassung gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft in Einzelfällen sinnvoll sein und zur schnellen Beendigung des Ermittlungsverfahrens führen.

Gleichwohl kann man einen Grundsatz aufstellen, wonach man sich als Beschuldigter nicht ohne vorherige genaue Kenntnis über die erhobenen Vorwürfe äußern sollte, welche man häufig nur durch eine Einsicht in die Ermittlungsakte erlangt. Leider sieht der Gesetzgeber eine Akteneinsicht durch den Beschuldigten selbst nicht vor, eine solche muss regelmäßig unter Zuhilfenahme einer Anwältin oder eines Anwalts genommen werden. Es lohnt sich jedoch in der Regel, da man ansonsten Gefahr läuft, die berühmten „schlafenden Hunde zu wecken“.

Wichtig ist, dass ein zulässiges Verteidigungsverhalten, wie beispielsweise als Beschuldigter von dem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen, niemals zu Ungunsten des betreffenden gewertet werden darf. Dieser Grundsatz wird auch nach unserer Erfahrung sehr ernst genommen, sodass man sich nicht scheuen sollte, zunächst von diesem guten Recht Gebrauch zu machen.

Auch in anderen Zusammenhängen stellt sich gegebenenfalls die Frage, ob man bestimmten Anordnungen – wie etwa der, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen, eine Blutprobe abzugeben etc. – nachkommen muss. Neben dem rechtlichen Rat kann eine anwaltliche Beratung auch hier bei der Entscheidungsfindung helfen.

Häufig stellt sich auch für mögliche Zeugen die Frage, ob man der Aufforderung zur Zeugenaussage durch die Polizei Folge leisten muss oder ob man beispielsweise als naher Angehöriger ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht hat. Eine solche Frage kann sich stellen, wenn z.B. die Polizei mit einem Blitzer-Foto an der Adresse des Fahrzeughalters vorstellig wird und Hausbewohner fragt, ob hier jemand wiedererkannt wird.

Auch als Opfer einer Straftat sieht man sich häufig in einer Überforderungssituation. Auch hier kann es von entscheidender Bedeutung sein, sich von einer mit den Gepflogenheiten des Strafprozesses vertrauten Person begleiten zu lassen, um gegebenenfalls schon im Rahmen des Strafverfahrens zu seinen Rechten zu kommen, beispielsweise im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs.

Noch eins zum Schluss: Die Aufgabe eines Rechtsanwalts im Strafrecht ist nicht etwa diejenige, auf Teufel komm raus einen Freispruch zu erreichen. Der Rechtsanwalt soll aber dafür sorgen, dass ein faires und rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet wird. Dies dient nicht nur der Wahrheitsfindung, sondern soll auch vor Fehlurteilen bewahren und gewährleisten, dass ein Beschuldigter, ein Zeuge oder auch häufig ein Opfer nicht rechtlos gestellt werden. Dies kann insbesondere für diejenigen, die sich mangels Berührungspunkten im Strafrecht nicht auskennen, eine wertvolle Begleitung in einer ohnehin schwierigen Situation sein.

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