Unterhalt ab 18 – Was ändert sich?

Familienrecht

Beim Unterhalt für volljährige, nicht verheiratete Kinder ist die Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern von erheblicher Bedeutung.

Nicht privilegierte volljährige Kinder

Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich als Erwachsener zu behandeln, der selbst für sich verantwortlich ist – dies auch in finanzieller Hinsicht. Daher muss ein volljähriges Kind auch seinen Unterhalt zunächst aus seinem Vermögen oder eigenem Einkommen bestreiten.

Ein volljähriges Kind kann jedoch altersunabhängig Unterhalt von seinen Eltern verlangen, wenn es sich in einer Ausbildung befindet. Hierzu zählt beispielsweise eine Berufsausbildung, ein berufsbezogenes Fachpraktikum oder ein Studium. Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, ihrem Kind den beruflichen Start im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen und deshalb eine angemessene Ausbildung zu finanzieren.

Das Kind kann selber hierbei über die Art der Ausbildung nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bestimmen; auf die Wünsche der Eltern kommt es hierbei nicht an! Allerdings muss die Ausbildung dennoch gewisse Voraussetzungen erfüllen:

  • das volljährige Kind muss eine Ausbildung zielstrebig, intensiv und mit Fleiß betreiben
  • die Ausbildung muss innerhalb der üblichen Dauer absolviert werden
  • regelmäßig ist nur eine Erstausbildung von den Eltern zu finanzieren, eine Zweitausbildung erfüllt nur dann die Voraussetzungen einer Unterhaltsberechtigung, wenn es sich um eine einheitliche Ausbildung handelt wie zum Beispiel Abitur-Banklehre-BWL Studium oder die Erstausbildung aus zwingenden, beispielsweise gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden muss
  • Neigungen und Fähigkeiten müssen dem Ausbildungsziel entsprechen, d. h. begabungsmäßig total abwegige Berufswünsche müssen von den Eltern nicht unterstützt werden.

Bei Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Dies bedeutet, dass beide für den Unterhalt anteilig nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen aufkommen müssen.

Bei der Berechnung für den Unterhalt des nicht privilegierten volljährigen Kindes ist zu unterscheiden, ob das Kind noch bei den Eltern bzw. einem Elternteil wohnt oder einen eigenen Hausstand führt.

Wohnt das Kind noch bei den Eltern oder einem Elternteil, richtet sich die Höhe des Barunterhalts nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die Eingruppierung der Eltern ergibt sich aus ihrem gemeinsamen zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen. Vom Tabellenunterhalt in Abzug zu bringen ist eigenes Einkommen des Kindes, gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen sowie das volle Kindergeld. Jeder Elternteil haftet dann anteilig und quotenmäßig entsprechend der eigenen Einkünfte. Um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können, steht dem Kind beiden Elternteilen gegenüber ein durchsetzbarer Auskunftsanspruch zu. Der Selbstbehalt für jeden Elternteil beträgt in diesem Falle jeweils 1.400 €.

Hat das nicht privilegierte volljährige Kind dagegen einen eigenen Hausstand, beträgt sein Unterhaltsanspruch generell 860 € entsprechend der derzeit aktuell gültigen Düsseldorfer Tabelle. Dieser Betrag ist quotenmäßig auf beide Elternteile zu verteilen. Auch hier beläuft sich der Selbstbehalt der Eltern auf jeweils 1.400 €.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Eltern unter Umständen noch anderen, eventuell vorrangigen Unterhaltsberechtigten gegenüber leistungspflichtig sind. Nicht privilegierte volljährige Kinder finden sich erst auf dem 4. Rang. Zunächst muss stets der Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder und denen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder durch die Eltern abgedeckt werden, aber auch die Unterhaltsansprüche kinderbetreuender Elternteile oder Ehegatten gehen den nicht privilegierten volljährigen Kindern vor.

 

Privilegierte volljährige Kinder

Ein privilegiertes Kind ist bis zum 21. Geburtstag anzunehmen, wenn es sich noch in allgemeiner Schulausbildung befindet und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt. Eine allgemeine Schulausbildung liegt dann vor, wenn die Ausbildung auf einen allgemein qualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist, z.B. Abitur, Fachabitur oder mittlere Reife.

Privilegierte volljährige Kinder sind unterhaltsrechtlich den minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie sich ebenso wie die minderjährigen unverheirateten Kinder im Unterhaltsrecht auf dem 1. Rang befinden und wie minderjährige Kinder allen anderen Unterhaltsberechtigten vorgehen. Darüber hinaus beläuft sich der Selbstbehalt je Elternteil bei privilegierten volljährigen Kindern auf lediglich 1.160 €.

Die Berechnung Volljährigenunterhaltes ist insgesamt sehr komplex. Es ist daher zu empfehlen, rechtzeitig den fachkundigen Rat eines auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwaltes einzuholen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

Fragen zum Familienrecht?
Sprechen Sie uns an.

Ihr Ansprechpartner:
Heike Ibenthal