Der Anwaltsauftrag und seine Kosten

Allgemein

Bevor man einen Anwalt beauftragt, stellt sich für den potentiellen Mandanten immer die Frage, ob und welche Kosten hierdurch anfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen hierzu einen kurzen Überblick geben.

Nicht selten bekommt der Anwalt in dem Zusammenhang, entweder bei der Erstbesprechung oder bei einer telefonischen Anfrage zur Übernahme eines Mandats, die Auffassung des Mandanten zu hören, die Erstberatung sei doch kostenfrei. Teilweise heißt es auch, der Anwalt würde vom Staat gezahlt.

Tatsächlich ist die Beauftragung eines Anwaltes, sei es auch nur zur Inanspruchnahme einer Erstberatung und Einholung einer rechtlichen Meinung, egal ob telefonisch, per E-Mail oder schriftlich, immer kostenpflichtig.

Die Kosten des Anwaltes sind für sämtliche Rechtsgebiete gesetzlich im sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Aus diesem ergibt sich, welche Tätigkeit der Anwalt in welcher Höhe abrechnen darf. Dabei gibt es für die verschiedenen Rechtsgebiete (bspw. Zivilrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht) einen gesetzlich vorgegebenen Gebührenanspruch oder Gebührenrahmen.

Daneben kann auch ein Zeithonorar oder in bestimmten Fällen ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Eine Vergütungsvereinbarung muss allerdings gesondert und deutlich hervorgehoben erfolgen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist, von Ausnahmen abgesehen, nicht möglich.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung existiert, ist die Frage der Kosten – jedenfalls für den Rechtsschutzversicherten selbst – schnell durch einen Anruf bei der Rechtschutzversicherung geklärt. Dieser muss man den Sachverhalt schildern und bekommt in der Regel direkt die Mitteilung, ob und in welchem Umfang die Anwaltskosten versichert sind (für ein erstes Beratungsgespräch, die außergerichtliche Vertretung oder auch gerichtliche Vertretung). Es kann natürlich auch sein, dass ein Problem nicht über die Rechtschutzversicherung abgedeckt ist.

In vielen Versicherungsverträgen ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 € oder mehr enthalten, die der Versicherte selbst zu tragen hat. Die übrigen Anwaltskosten werden dann in der Regel vollständig von der Rechtschutzversicherung übernommen.

Wichtig zu wissen ist aber, dass die Rechtschutzversicherung regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung übernimmt, nicht die eventuell höheren Kosten einer Vergütungsvereinbarung. Deshalb sollte der Anwalt davon in Kenntnis gesetzt werden, dass eine Rechtsschutzversicherung existiert.

Häufig bekommt man von der Versicherung auch eine Anwaltskanzlei oder einen Anwalt empfohlen.

In allen Fällen, ob mit oder ohne Rückendeckung der Rechtschutzversicherung, gilt für die Abrechnung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wenn keine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.

Bei einer Erstberatung fallen für den Verbraucher dabei Gebühren in Höhe von maximal 190 € (netto) an. Ist der Mandant ein Unternehmen, können diese Kosten auch höher ausfallen. Häufig liegt man aber darunter. Hierbei sollte der Anwalt auf eine Verständigung über die Höhe der Erstberatungsgebühr hinwirken.

Spätestens wenn der Anwalt nach außen hin tätig wird, beispielhaft durch ein Forderungs- oder Forderungsabwehrschreiben an eine andere Person oder die Anzeige der strafrechtlichen Verteidigung, fallen weitere Gebühren an.

Die Gebühren des Anwaltes bemessen sich dann nach der Schwierigkeit des Falls und der Höhe des Gegenstandswerts. Das bedeutet, je höher der Wert ist, über den gestritten wird, desto höher sind auch die anfallenden anwaltlichen Kosten. Tabellen hierzu finden sich im Gesetz, aber auch im Internet.

In der Strafrechtlichen Vertretung fallen hingegen streitwertunabhängige Gebühren an.

Wie hoch die konkreten Kosten sind, sollten Sie vorab mit Ihrem Anwalt im Rahmen des Erstberatungsgespräch abklären. Im Regelfall wird der Hinweis erfolgen, dass der Anwalt die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und nach Streitwert abrechnen wird.

Für den Fall, dass eine finanzielle Bedürftigkeit besteht (beispielhaft bei Bezug von Grundsicherungsleistungen oder geringem Einkommen), besteht ein Anspruch auf Beratungshilfe. Diese kann vorab bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden (Beratungshilfeschein), was den Vorteil hat, dass dem zu beauftragenden Anwalt sofort der Beratungshilfeschein vorgelegt werden kann und für beide Seiten, Anwalt wie Mandant, Kostensicherheit besteht.

Darüber hinaus gibt es Konstellationen, insbesondere im Schadensersatzrecht, in denen ein Erstattungsanspruch der Kosten gegenüber dem Anspruchsgegner besteht. Fragen Sie hierzu Ihren Anwalt.

Sicherlich kann in der Kürze dieser Zeilen keine vollständige Aufklärung über die Kosten der anwaltlichen Vertretung erfolgen. Sie dient der Verschaffung eines Überblicks und der Einführung in die Systematik. Jeder Rechtsfall und seine Kosten sind individuell und mit dem Anwalt zu erörtern.

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