Der Versicherungsvertrag im „Dschungel des Kleingedruckten“

Arbeitsrecht

Der Versicherungsvertrag ist eine komplexe Materie, weshalb in diesem Artikel nur ein Überblick verschafft werden kann.

Auch wenn die Grundlagen des Versicherungsvertrages gesetzlich geregelt sind, insbesondere im Versicherungsvertragsgesetz, handelt es sich im Wesentlichen – wie der Name bereits sagt – um Vertragsrecht.

Einige Versicherungsverträge sind sehr geläufig, wie beispielhaft die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Gebäudeversicherung, Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder die private Krankenversicherung.

Beruflich sind insbesondere die Betriebs- und Vermögenshaftpflichtversicherung von Relevanz.

Auf dem unüberschaubaren Versicherungsmarkt werden jedoch zig weitere Versicherungsprodukte angeboten.

Mit einem adäquaten Versicherungsschutz werden spezifische Bereiche des Lebens-, Sach- und Berufsrisikos abgesichert.

Vor Abschluss einer Versicherung ist daher genau zu hinterfragen: „Was will ich haben, welche Leistungen brauche ich überhaupt, welches Risiko soll abgesichert werden, welche Versicherung bietet den benötigten Versicherungsschutz an und was kostet der Versicherungsschutz?“ Denn es ist bei weitem nicht so, dass jede Versicherung die gleichen Leistungen zum gleichen Preis erbringt! Auch die Prämien sind von Versicherung zu Versicherung sehr unterschiedlich.

Der normale Bürger wird mit diesen Fragen und den Seiten an kleingedruckten Versicherungsbedingungen überfrachtet sein und wendet sich daher mit seinem Anliegen besser an eine spezifische Versicherung, einen Versicherungsvermittler oder einen Versicherungsmakler.

Bei der Frage des benötigten Versicherungsschutzes steht insbesondere die Versicherung bzw. der Versicherungsvertreter in der Pflicht, denn diese haben den Versicherungsnehmer grundsätzlich nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. Dies ist zu dokumentieren!

Noch weitergehend sind die Pflichten des Versicherungsmaklers, also der Person, die für den Versicherten die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt (in der Regel hat dieser mehrere Versicherungen im Portfolio).

Werden diese Beratungspflichten verletzt, können dem Versicherungsnehmer bereits aus diesem Grunde umfangreiche Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Nachteilsausgleich zustehen.

Ist das gewünschte Versicherungsprodukt ausgewählt, kommt der Versicherungsvertrag, wie auch jeder andere Vertrag, immer durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.

Zuvor hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer aber eine Vielzahl von Informationen zu erteilen. Dies ist gesetzlich festgelegt. Insbesondere hat er dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung die zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen, einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die gesetzlichen Pflichtinformationen in Textform mitzuteilen. Hierzu gehört beispielhaft auch die Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht!

Die Verletzung von Informationspflichten kann entsprechende Schadensersatzansprüche, bis hin zur Rückabwicklung des Versicherungsvertrages, auslösen.

Für den Vertragsabschluss wird in aller Regel ein Versicherungsantrag ausgefüllt.

In diesem Zusammenhang oder vorab müssen nicht selten Fragebögen zum Gesundheitszustand ausgefüllt werden, die vom Versicherer überprüft werden, um das eigene Versicherungsrisiko und die Prämie bestimmen zu können. Dies betrifft insbesondere dem Bereich der privaten Krankenversicherung, der Lebensversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Fragen zum Gesundheitszustand sollten immer vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden, da eine fehlerhafte Beantwortung, erst recht, wenn sie vorsätzlich geschieht, zu erheblichen Nachteilen, von der Vertragsanpassung und  Leistungskürzung, bis hin zur Kündigung, Anfechtung des Versicherungsvertrages und einer Leistungsverweigerung führen kann.

Umgekehrt, ist dies eben keine zwangsläufige Folge. Es gibt auch keine Vermutungswirkung, dass jede Falschangabe zwangsläufig arglistig erfolgt ist. Hier trifft die Beweislast den Versicherer. Wenn der Versicherungsschutz daher aufgrund fehlerhafter Angaben zum Gesundheitszustand „auf der Kippe steht“ ist guter rechtlicher Rat wichtig, da es zu diesem Problemfeld eine ausgeprägte Rechtsprechung gibt.

Nach Abschluss des Versicherungsvertrages schuldet der Versicherungsnehmer die entsprechende Versicherungsprämie. Wird diese auch nach Aufforderung durch den Versicherer nicht gezahlt, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.

Der Versicherungsschutz- und Umfang ergibt sich anschließend aus dem Versicherungsschein mit den zugehörigen allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hier kommt es dann aufs „Kleingedruckte“ an. Im Ernstfall ist zu prüfen, ob die von der Versicherung verwendeten Klauseln wirksam sind oder der Versicherungsschein vom Versicherungsantrag abweicht.

Im Normalfall besteht der Versicherungsvertrag bis zum vereinbarten Ende bzw. bis zum Wegfall des versicherten Risikos.

Da jeder Versicherungszweig seine eigenen Regelungen hat und Versicherungsrecht sehr stark von der Rechtsprechung geprägt wird, ist die Hinzuziehung eines Anwaltes bei Problemen sehr ratsam.

Fragen zum Arbeitsrecht?
Sprechen Sie uns an.

Ihr Ansprechpartner:
Peter Krebs