Eine Wohnungsübergabe steht an – was sollten Sie beachten?

Mietrecht & WEG-Recht

Wurde Ihr Mietverhältnis durch Kündigung einer der Mietvertragsparteien oder einverständlich beendet? Dann steht die Übergabe der Wohnung bevor.

Die Übergabe der Wohnung findet in der Regel kurz vor Ablauf der Mietzeit statt. Rechtlich gesehen muss der Auszug erst dann vollzogen werden, wenn der Mietvertrag abgelaufen ist, also am letzten Tag um 24 Uhr. Sinnvoll ist es aber, dies mit dem Vermieter abzusprechen und dann einen für beide Seiten passenden Termin zu finden. Dies sollte schriftlich dokumentiert werden.

Die Wohnung sollte dabei vollständig ausgeräumt sein – bis auf etwaige mitvermietete Gegenstände -, so dass etwaige Mängel gut von den beiden Mietparteien angesehen werden können und vor allem sichtbar sind.
Die Wohnung sollte, sofern dazu mietvertraglich die Verpflichtung bestand, renoviert, ansonsten besenrein sein.

Parallel zur Wohnungsübergabe erfolgt regelmäßig auch die Übergabe der Schlüssel. Die Anzahl der übergebenen Schlüssel sollte dokumentiert werden.

Zu der Wohnungsübergabe sollten Mieter und Vermieter persönlich erscheinen und sich nicht – nur – vertreten lassen, denn sie wissen am besten über den Zustand der Wohnung vor Mietvertragsbeginn und über etwaige während der Mietzeit entstandene Mängel Bescheid. Ist eine Vertretung notwendig, sollte eine Vollmacht für den Vertreter ausgestellt werden. Die Vollmacht muss Namen und Anschrift des Vertretenen und des Vertreters enthalten. Auch sollte der Umfang und die Dauer der Bevollmächtigung aufgeführt werden. Natürlich muss die Vollmacht auch datiert und unterschrieben werden.
Eine Begleitung durch einen Zeugen und die Anfertigung von Fotos ist sinnvoll und hilfreich.

Denken Sie daran, ein Wohnungsübergabeprotokoll zu fertigen. Zwar ist die Fertigung eines Protokolls nicht zwingend. Man könnte auch einfach die Schlüssel austauschen. Allerdings birgt dies im Streitfall ein erhebliches Risiko.
Das gilt übrigens auch bei einer Wohnungsübergabe von einem Mieter an den Folgemieter ohne Anwesenheit des Vermieters.
Das Wohnungsübergabeprotokoll dient beiden Seiten als Absicherung gegen spätere Streitigkeiten und sollte von beiden Seiten am Ende unterzeichnet werden, wenn die aufgeführten Punkte von beiden Seiten akzeptiert werden. Das Protokoll gibt den Zustand der Wohnung einschließlich etwaiger Mängel wieder.
Unterzeichnen Sie als Mieter, dass Sie bestimmte Arbeiten nachholen werden, kann daraus schnell ein Schuldeingeständnis mit Verpflichtung entstehen. Daher gilt: es sollte nicht etwas unterschrieben werden, woraus eine Verpflichtung begründet wird.
Sämtliche Mängel und etwaige Schäden, die ggf. noch zu beheben sind, sind im Protokoll mit aufzuführen. Alles, was Sie, als Vermieter danach feststellen – z.B. da Sie den Mangel aus Unachtsamkeit übersehen haben – geht erst einmal zu Ihren Lasten als Vermieter.
Anders ist dies jedoch dann, wenn der Mieter Mängel und Schäden bewusst verschweigt oder versteckt und daher der Mangel bzw. Schaden bei der Übergabe der Wohnung nicht bemerkt wird. Andersherum gilt all das, was im Protokoll steht, als von dem Mieter akzeptiert, wenn Sie als Mieter es unterzeichnen. Deswegen: achten Sie auf die genaue Formulierung.

In das Protokoll sollten auch die Zählerstände tagesaktuell übernommen werden.

Sollten Sie vor, bei oder nach der Wohnungsübergabe unsicher sein, holen Sie fachlichen Rat ein.

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Kirsten Bleilevens