Das letzte Rennen des gelben Renners: Der gelbe Schein war gestern

Arbeitsrecht

Über viele Jahre, ja gar Jahrzehnte, wurde im Falle der Erkrankung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eine im Volksmund „gelber Renner“ oder „gelber Schein“ genannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, welche sodann zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber vorzulegen war. Üblicherweise wurden drei auf gelbem Papier gedruckte Formulare vom behandelnden Arzt ausgestellt, eine Bescheinigung für die gesetzliche Krankenkasse, eine für den Arbeitgeber und eine für die erkrankte Person selbst.

Schon seit dem 1.1.2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für gesetzlich Krankenversicherte digital erteilt. Das bedeutet, es wird eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt vom Arzt an die Krankenkasse übermittelt. Arbeitgeber müssen diese Krankmeldung nunmehr elektronisch bei der Krankenkasse der jeweiligen Arbeitnehmerin bzw. des jeweiligen Arbeitnehmers abrufen. Dies soll insbesondere der Entlastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen, da nunmehr durch die elektronische Erfassung eine lückenlose Dokumentation bei der Krankenkasse und damit auch der Krankengeldbezug automatisiert und vereinfacht werden soll.

Dies gilt ausdrücklich zunächst für gesetzlich krankenversicherte Personen. Für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte werden zunächst weiterhin Bescheinigungen in Papierform ausgestellt.

Mit der elektronischen Übermittlung der Bescheinigung durch den Arzt an die Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer bzw., die Arbeitnehmerin damit bereits die sogenannte Nachweispflicht im Falle der Erkrankung auch gegenüber dem Arbeitgeber erfüllt.

Die Krankenkasse stellt dem Arbeitgeber insofern folgende Informationen zur Verfügung:

  • Name der versicherten Person
  • Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgebescheinigung

Der Arbeitgeber erfährt weiterhin nicht, welche Diagnose der Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegt.

Aber Achtung: Ungeachtet dessen müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie gehabt, ihrer sogenannten Anzeigepflicht nachkommen, d. h. sie müssen dem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid geben, dass sie wegen einer Erkrankung ausfallen bzw. arbeitsunfähig sind.

Gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ist eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer ab dem vierten Tag der Erkrankung verpflichtet, eine Bescheinigung vorzulegen, was nunmehr bedeutet, dass spätestens am vierten Tag ein Arzt aufzusuchen ist, welcher die elektronische Bescheinigung übermittelt. Dieser Teil der sogenannten Nachweispflicht bleibt somit bestehen.

Ein Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, eine solche Bescheinigung und damit den Arztbesuch bei Erkrankung früher, ja sogar am ersten Tag der Erkrankung zu fordern. Hier sind dringend die betrieblichen Gepflogenheiten im Betrieb sowie die Weisungen des Arbeitgebers zu beachten.

Es besteht daher für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber zu melden und diese rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen. Alleine die Verpflichtung der Vorlage einer Bescheinigung in Papierform ist nicht mehr gegeben.

Kommt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer dieser Anzeigepflicht (Krankmeldung) und der nunmehr erleichterten Nachweispflicht (ärztliche Feststellung) nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, riskiert sie/er eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung.

Sowohl Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten sich daher mit den neuen gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Vorgaben vertraut machen, um rechtssicher zu handeln.

Auch rosa Rezepte laufen aus

Nur am Rande sei erwähnt, dass auch das rosafarbene Papier-Rezept seine Dienste getan hat und seit dem 1. Januar 2024 durch das sogenannte E-Rezept abgelöst wird. Ärztinnen und Ärzte waren bereits in einer Testphase seit dem 1.09.2022 dazu angehalten, diese E-Rezepte, welche auf der Versichertenkarte gespeichert werden, vermehrt zu verwenden. Seit dem 1.01.2024 ist die Nutzung verpflichtend. Die Einlösung in der jeweiligen Apotheke erfolgt dann über die Versichertenkarte, eine spezielle App oder aber durch Vorlage eines Papierausdrucks, welcher in der Arztpraxis ausgehändigt werden kann.

Fragen zum Arbeitsrecht?
Sprechen Sie uns an.

Ihr Ansprechpartner:
Björn Schröders