Kindergeld und Unterhalt – Änderungen in 2023

Familienrecht

Zum 01.01.2023 hat sich nicht nur das Kindergeld erhöht, auch die Sätze für Kindesunterhalt sind deutlich angestiegen.

Als Grundlage zur Berechnung des Unterhalts für Kinder wird die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ genutzt. Diese enthält Richtlinien, an denen sich die Familiengerichte bei der Festsetzung der Höhe des jeweils zu zahlenden Kindesunterhaltes orientieren können. In erster Linie betrifft die Düsseldorfer Tabelle den Kindesunterhalt in seinen verschiedenen Formen.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält bezüglich des Kindesunterhaltes eine detaillierte Auflistung von Unterhaltsbeträgen, die nach Kindesalter und Einkommenssituation der Unterhaltspflichtigen differenziert.

Über den Kindesunterhalt hinaus finden sich in der Düsseldorfer Tabelle jedoch auch Vorgaben bezüglich des Ehegattenunterhaltes und weiteren Verwandtenunterhaltes. Hierbei konkretisiert die Tabelle nicht nur die Ansprüche der Unterhaltsberechtigten, sondern setzt auch die Beträge fest, die dem jeweils Unterhaltspflichtigen verbleiben müssen.

Die Düsseldorfer Tabelle ändert sich regelmäßig jeweils zum 1. Januar eines Jahres. Mit der Anpassung der Düsseldorfer Tabelle 2023 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht nur Anpassungen an den Unterhaltssätzen vorgenommen sondern auch die jeweiligen Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen angepasst.

Zu Beginn des Jahres 2023 sind die Anpassungen der Bedarfssätze deutlich höher ausgefallen, als dies in den Vorjahren üblich war. Bisher fanden sich zu Jahresbeginn zumeist Erhöhungen im einstelligen Eurobereich. In diesem Jahr erfolgte jedoch beispielsweise in der 1. Altersstufe eine Erhöhung um 41 € gegenüber dem Vorjahr.
Die neuen Mindestunterhaltsbeträge für minderjährige in der 1. Einkommensgruppe bis 1900 € bereinigtes Nettoeinkommen sehen wie folgt aus:

  • in der 1. Altersstufe bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beträgt der Tabellenunterhalt 437 €, dies entspricht einer Erhöhung um 41 €.
  • in der 2. Altersstufe bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres beträgt der Tabellenunterhalt 502 €, mithin eine Erhöhung um 47 € und
  • in der 3. Altersstufe ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit liegt der Tabellenunterhalt bei 588 €, was einer Erhöhung um 55 € entspricht.

Darüber hinaus wurden auch die Bedarfssätze studierender Kinder erhöht. Der vormals geltende Betrag von 860 € wurde auf 930 € angehoben. Hierin ist eine warme Miete von 410 € enthalten.

Auf die Tabellenbeträge werden im Regelfall jeweils die Kindergeldbeträge angerechnet. Bei minderjährigen Kindern in Höhe von 50 %, bei volljährigen Kindern in Höhe von 100 %. Aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes auf einen einheitlichen Betrag von 250 € je Kind, haben sich auch insoweit die jeweiligen Zahlbeträge der Unterhaltspflichtigen geändert.

Neben einer Anpassung der Bedarfssätze für die Unterhaltsberechtigten sind mit der Düsseldorfer Tabelle 2023 auch erstmals seit 2020 Anpassungen im Bereich der Selbstbehalte vorgenommen worden. Der notwendige Eigenbedarf des nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners wurde um 160 € von 960 € auf 1120 € und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner um 210 € von 1160 auf 1370 € erhöht. Der notwendige Selbstbehalt ist maßgeblich für minderjährige, unverheiratete und diesen gleichgestellte volljährige Kinder.
Der angemessene Selbstbehalt hat sich um 250 € auf 1650 € erhöht. Dieser ist insbesondere bei der Berechnung von Unterhalt für volljährige Kinder anzuwenden.

Daneben hat sich auch der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten erhöht. Der Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners liegt hier nunmehr bei 1385 €, der des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners bei 1510 €.

Doch was passiert, wenn der/die Unterhaltspflichtigen an mehrere Personen Unterhalt zahlen muss und das Einkommen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfes nicht ausreichend ist? In diesen Fällen ist unter Berücksichtigung der Rangfolge der jeweils Unterhaltsberechtigten eine Mangelfallberechnung durchzuführen.

Soweit jedoch Unterhaltsansprüche tituliert sind, können die neuen Eigenbedarfssätze nicht eigenmächtig umgesetzt werden. Hier bedarf es gegebenenfalls einer Abänderung der bestehenden Unterhaltstitel, da ansonsten aus den ursprünglichen Unterhaltstiteln die Zwangsvollstreckung weiterhin betrieben werden könnte. Auch eine Anpassung der Unterhaltsbeträge erfolgt, soweit nicht ein dynamischer Titel vorliegt, ebenfalls nicht automatisch. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass in der Regel eine rückwirkende Anpassung nicht möglich ist, weder auf Seiten des Unterhaltsberechtigten, noch auf Seiten des Unterhaltspflichtigen. Es ist daher dringend zu empfehlen, rechtzeitig den fachkundigen Rat eines auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwaltes einzuholen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

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