GEWÄHRLEISTUNG ODER GARANTIE

Gewährleistung und Mängelhaftung

Oft werden die beiden Begriffe Gewährleistung und Garantie vermischt oder sogar als Synonym für das jeweils andere gebraucht. Tatsächlich handelt es sich jedoch um zwei völlig unterschiedliche und daher voneinander abzugrenzende Rechtsverhältnisse. Gewährleistungsrechte etwa stehen dem Käufer (§§ 434 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) bzw. dem Besteller beim Werkvertrag (§§ 633 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) per Gesetz zu, Garantieansprüche ergeben sich lediglich aus einem Garantievertrag oder Garantieversprechen.

Gewährleistungsansprüche richten sich regelmäßig gegen den Verkäufer oder Werkunternehmer, wobei sich der Anspruch zunächst immer auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Erst unter weiteren Voraussetzungen ergeben sich andere Rechte wie etwa die Minderung, der Rücktritt oder auch ein Schadenersatz. Gewährleistungsrechte sind, insbesondere gegenüber Verbrauchern, nur eingeschränkt abdingbar.

Garantieansprüche ergeben sich im Gegensatz dazu aus einer vertraglichen Vereinbarung bzw. einem freiwilligen Schuldversprechen, welches häufig durch den Hersteller abgegeben wird. Der Hersteller will hiermit zusichern, dass zum Beispiel die Kaufsache über einen bestimmten Zeitraum hinweg die zugesicherte Eigenschaft behält. So gewähren zum Beispiel manche Kfz-Hersteller eine in Jahren begrenzte Garantie gegen Rostschäden an der Karosserie.

Welche Rechte sich aus der Garantievereinbarung ergeben ist dann jeweils im Einzelfall zu prüfen, da es sich hier um einen grundsätzlich frei gestaltbaren Vertrag handelt.

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Björn Schröders