MIETVERTRAG ÜBER GRUNDSTÜCKE, RÄUME & ANDERE SACHEN

Mietrecht & WEG-Recht

Mieten lässt sich nicht nur Wohnraum, sondern nahezu jeder Gegenstand. Hierzu zählen auch Grundstücke und Räume, die nicht zu wohnlichen Zwecken genutzt werden, wie beispielhaft Gewerberäume, Geschäftsräume und Lagerhallen. Weiterhin zählt hierzu auch die Ferienwohnung oder der Mietwagen. Die Begriffe „Leihwagen und Leihfahrrad“ sind folglich irreführend. Wenn Geld für den Gebrauch gezahlt wird, handelt es sich in der Regel um einen Mietvertrag.

Auch solche Mietverträge kommen immer durch eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter zustande, die entweder mündlich oder schriftlich geschlossen werden kann.

Die Vertragsgestaltung dieser Mietverträge ist wesentlich freier und flexibler, als dies bei Wohnraummietverträgen der Fall ist. In der Regel können Mietvertragsdauer, Kündigungsfristen, Mietzinszahlungspflichten und sonstige Mietvertragspflichten nach Wünschen der Vertragsparteien vereinbart werden. Nur bei Mietverhältnissen über Grundstücke und Räume verweist das Gesetz auf vereinzelte Vorschriften des Wohnraummietrechts.

Eine Besonderheit bei der Anmietung von sonstigen Gegenständen ist beispielhaft, dass die Miete nicht im Voraus gezahlt werden muss – wie es bei der Mietwohnung der Fall ist – sondern zum Ende eines Monats oder dem Ablauf einer bestimmten Mietperiode gezahlt werden kann. Hier kommt es primär auf die mietvertragliche Vereinbarung an.

Das Mängelgewährleistungsrecht bei Mietverträgen über Grundstücke, Räume und andere Sachen ist vom Grundsatz her jedoch identisch zum Mängelgewährleistungsrecht bei Wohnräumen. Wir erlauben uns daher an dieser Stelle auf unsere Ausführungen zum Punkt „Mietmängel“ zu verweisen.

Sollten wir Ihnen bei einer mietrechtlichen Problematik weiterhelfen können, vereinbaren Sie gerne einen Termin bei uns im Büro.

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Räume & anderes? Sprechen Sie uns an.

Ihr Ansprechpartner:
Peter Krebs