Der frühe Vogel … wahrt seine Rechte

Arbeitsrecht

Der frühe Vogel … wahrt seine Rechte

Im Arbeitsrecht läuft vieles schneller als in anderen Rechtsgebieten. Der Grund liegt darin, dass ein Arbeitsverhältnis von lange zurückliegenden Sachverhalten möglichst unbelastet bleiben soll, damit die Beteiligten schnell wieder zu einer guten Zusammenarbeit finden bzw. diese im Rahmen einer schnellen Klärung beenden.

Das hat auch zur Folge, dass man sich im Arbeitsrecht oft nicht allzu lange Zeit lassen darf, um Ansprüche geltend zu machen. Fatal ist es, wenn man sich auf ansonsten im Zivilrecht übliche Verjährungsfristen, etwa die berühmte Regelverjährung von 3 Jahren ab Ende des Jahres der Anspruchsentstehung, verlässt.

Arbeitsrechtliche Verfallklausel 

In vielen Arbeitsverhältnissen gelten Verfallklauseln, sodass nach deren Ablauf insbesondere finanzielle Ansprüche (Lohnanspruch, Vergütung für Mehrarbeit, Urlaubsgeld, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc.) nicht mehr geltend gemacht werden können. Solche Klauseln muss ein Gericht berücksichtigen, auch wenn sich der jeweilige Schuldner gar nicht auf sie beruft.

Vorsicht ist geboten!

Und zwar sowohl für den Arbeitnehmer, welcher seine Ansprüche rechtzeitig geltend machen muss, aber auch für den Arbeitgeber, welcher in seinen Arbeitsverträgen eine Verfallklausel verwenden möchte.

Eine wirksame Verfallklausel zu formulieren ist nämlich alles andere als einfach und insbesondere ältere Vertragsmuster können hier eine trügerische Sicherheit vermitteln. Zum einen darf die Verfallfrist in Arbeitsverträgen nicht zu kurz bemessen sein. Darüber hinaus liest man in vielen Verträgen noch den Verfall sämtlicher wechselseitiger Ansprüche, ohne dass dies weiter eingeschränkt ist. Das Bundesarbeitsgericht hat früher solche Verfallklauseln dahingehend ausgelegt, dass nicht verfallbare Ansprüche von der Klausel einfach nicht umfasst werden, ist zwischenzeitlich aber von dieser Rechtsprechung abgerückt. Es gibt Ansprüche, bei denen nicht durch eine Verfallklausel die eigentliche Verjährungsfrist verringert werden darf. Diese müssen nach neuerer Rechtsprechung ausdrücklich von der Verfallklausel ausgenommen werden. Es handelt sich hierbei beispielsweise um Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz, Ansprüche aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unerlaubten Handlung sowie andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. Bei der Formulierung sollte man sich daher fachkundigen Rat einholen.

Für den Arbeitnehmer ist es wichtig, etwaige Verfallfristen zu kennen und auch zu wissen, wie Ansprüche (etwa auf rückständigen Lohn) geltend zu machen sind. Geschieht dies verspätet, also nach Ablauf einer wirksamen Verfallfrist, läuft der Anspruch vollständig ins Leere. Eine falsche Zurückhaltung während des laufenden Arbeitsverhältnisses, weil man dieses etwa nicht belasten will, kann im Ergebnis wegen des Wegfalls von Ansprüchen sehr teuer werden.

In meinem Arbeitsvertrag steht aber nichts!

In vielen Arbeitsverträgen wird man vergebens nach einer solchen Verfallklausel, häufig auch Ausschlussklausel oder ähnlich genannt, suchen. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass für das betreffende Arbeitsverhältnis eine solche Verfallfrist nicht gilt. Häufig finden sich solche Regelungen auch in Tarifverträgen und gelten daher gegebenenfalls auch für das betreffende Arbeitsverhältnis. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da in Tarifverträgen kürzere Verfallfristen geregelt sein können als im individuellen Arbeitsvertrag, wo die Frist mindestens 3 Monate betragen muss.

Aber ich habe den Arbeitgeber ja schriftlich aufgefordert.

Das ist erst mal gut, sofern es innerhalb einer Verfallfrist erfolgt. Häufig gestaltet sich die Regelung jedoch 2-stufig, d. h. alleine die Aufforderung ist nicht ausreichend. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder ablehnend, so sehen viele Regelungen vor, dass binnen einer weiteren Frist die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Geschieht dies nicht, kommt es ebenfalls zum Verfall der Ansprüche.

Kommen wir also zurück zur Überschrift. Wer seine Rechte kennt und rechtzeitig geltend macht, läuft nicht Gefahr, Geld und häufig auch Vertrauen zu verlieren… Der frühe Vogel fängt auch im Arbeitsrecht den Wurm.

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